Neuerungen für Minijobber ab dem 01.01.2022
Wichtige Neuerungen für Minijobber ab dem 01.02.2022
Neuerungen für Minijobber
Ab dem 01.01.2022 sind für alle DEÜV-Entgeltmeldungen (z. B. DEÜV-Jahresmeldung) für geringfügig entlohnt Beschäftigte auch zusätzliche Angaben zur Steuer notwendig. Daher benötigen müssen Minijobber umgehend Ihre persönliche Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) ihrem Arbeitgeber vorlegen.
Diese Steuer-ID wurde vor im Kalenderjahr 2008 jedem Bundesbürger von dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) per Schreiben mit dem Hinweis: “Zuteilung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (AO)” zugewiesen. Sollte dieses Schreiben nicht mehr auffindbar sein, kann ein Minijobber seine Steuer-ID auf dem Einkommensteuerbescheid finden, soweit er eine Einkommensteuererklärung erstellt hat.
Sollte keine Einkommensteuererklärung erstellt worden sein, könnte der Hauptarbeitgeber diese Steuer-ID in seinen Unterlagen haben oder es ist eine Anfrage an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stellen, mit der Bitte, das Schreiben mit der Steuer-ID bitte noch einmal zuzusenden. Eine schriftliche Anfrage ist an das Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn oder unter der Telefonnummer 0228 406-1240 gestellt werden. Eine Mitteilung der IdNr. per E-Mail oder Telefon ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
Die Steuer-Nr. kann auch über folgenden Link www.bzst.de beim BZSt angefragt werden.
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