Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Auftragsbedingungen vom 1. Februar 2018

Nachfolgend finden Sie die rechtlich vorgeschriebenen Angaben der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die folgenden Bedingungen gelten für Verträge zwischen der Steuerkanzlei Deranek, Dipl.-Kffr. Ellen Deranek, Steuerberaterin, Waldstraße 52, 64367 Mühltal (im folgenden „Berater“ genannt“ und dem Auftraggeber, soweit nicht vertraglich etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

1. Umfang und Ausführung des Auftrags

Für den Umfang der von dem Berater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
Der Berater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit der Berater Unrichtigkeiten feststellt, ist der Berater verpflichtet darauf hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchhaltung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar; diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Berater im Zweifel zu fristwahrenden Hand-lungen berechtigt und verpflichtet.

2. Verschwiegenheitspflicht

Der Berater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, daß der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Beraters.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Beraters erforderlich ist. Der Berater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden als ihm nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
Der Berater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
Der Berater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und von dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechen-zentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.

3. Datenschutz / Mitwirkung Dritter

Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und entsprechend Art. 32 Abs. 4 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß ihnen unterstellte Personen personenbezogene Daten nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten.
Verarbeitet und übermittelt der Auftraggeber personenbezogene Daten an den Berater, so steht er dafür ein, daß er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist. Folgt die Berechtigung aus einer Einwilligung des Betroffenen, so stellt der Auftraggeber dem Berater den Nachweis der Einwilligung auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung. Der Auftraggeber kann mit dem Berater Maßnahmen zur Datensicherung vereinbaren und es diesem ermöglichen, sich über die Einhaltung dieser Vereinbarungen zu informieren.
Im Falle eines Verstoßes stellt der Auftraggeber den Berater von Ansprüchen Dritter frei. Sofern ausnahmsweise die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) vorliegen, schließen die Vertragspartner einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung geht Letztere Ersterem vor.
Der Berater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen, insbesondere die DATEV eG, eine Genossenschaft der steuerberatenden Berufe, heranzuziehen. Hierbei kommt es zur Speicherung der Daten des Auftraggebers bei den datenverarbeitenden Unternehmen. Der Berater hat mit der DATEV e.G. als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO die nach der DSGVO notwendigen Verträge geschlossen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Berater zusätzlich dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2. verpflichten.
Der Berater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO, einen externen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2. der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Berater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet. Der Berater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten im Sinne des § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.

4. E-Mail Kommunikation

Soweit der Auftraggeber dem Berater eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er ein, dass der Berater ihm ohne Einschränkung per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Dem Auftraggeber ist bekannt, daß E-Mails Viren enthalten können, daß andere Internet-Teilnehmer von dem Inhalt der E-Mails Kenntnis nehmen können und daß nicht sichergestellt ist, daß die E-Mails tatsächlich von dem Absender stammen, der angegeben ist. Der Auftraggeber wird hiermit auf die Möglichkeit hingewiesen, die vorgenannten Risiken zumindest teilweise durch eine verschlüsselte E-Mail-Kommunikation auszuschließen.
Eine Verpflichtung zur Verschlüsselung besteht für den Berater nur, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder der Auf-traggeber dies – ggf. auch nur im Einzelfall – ausdrücklich verlangt; in diesen Fällen stellt der Berater dem Auftraggeber einen Verschlüsselungscode zur Verfügung.

5. Mängelbeseitigung

Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Berater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Beseitigt der Berater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbe-seitigung ab, kann der Auftraggeber auf Kosten von dem Berater die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. wahlweise Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreib-, Rechen-, Übertragungsfehler) können von dem Berater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Berater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichti-gen.
Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Beraters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

6. Haftung

Der Berater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Berater auf Ersatz eines nach Satz 1 fahrlässig verursachten einzelnen Schadens wird auf € 1.000.000 (in Worten Euro eine Millionen) begrenzt. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Satz 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus ein und derselben beruflichen Fehlleistung ergeben. Eine Erhöhung oder Vervielfältigung der Haftungsbegrenzung ist somit ausge-schlossen, auch wenn mehrere Personen aufgrund der Beratung handeln sollten. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben.
Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Alle vorgenannten getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit aus-nahmsweise im Einzelfall vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen auch zwischen dem Berater und diesen Personen begründet werden.
Sollte ausnahmsweise im Einzelfall auf Grund vertraglicher oder vorvertraglicher Beziehungen eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein, so gelten diese vorstehenden Regelungen auch gegenüber solchen anspruchsberechtigten Dritten.

7. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Berater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, daß dem Berater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeu-tung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen dem Berater zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. Der Auftraggeber hat dem Berater alle erforderlichen Vollmachten zu erteilen, die zu einer ordnungsgemäßen und effizienten Bearbeitung des Mandats erforderlich sind, insbesondere Empfangs- und Vertretungsvollmachten sowie Vollmachten zur elektronischen Übertragung von Daten.
Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Beraters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchti-gen könnte. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse dem Berater nur mit dessen schriftlicher Einwilligung wei-terzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

8. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 7. oder ihm sonst obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von dem Berater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Berater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, daß er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Berater den Vertrag fristlos kündigen.
Unberührt bleibt der Anspruch des Beraters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Berater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

9. Bemessung der Vergütung

Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Beraters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergü-tungsverordnung – StBVV). Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, daß in Textform eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann
(§ 4 Abs. 4 StBVV).
Tätigkeiten, die in der StBVV keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), werden nach Zeitaufwand abge-rechnet. Abweichend von § 13 Satz 2 StBVV kommen für sämtliche dort wie auch in den §§ 21 und 22 StBVV genannten Tä-tigkeiten von dem Berater mit dem Auftraggeber gesondert zu vereinbarende Stundensätze zur Anwendung. Abweichend von § 9 Abs. 2 StBVV ist der Berater berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen in elektronischer Form ohne Unterschrift eines Berufsträgers zu erteilen.

10. Vorschuss

Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Vergütungen kann der Berater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Berater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auf-traggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht.

11. Zahlungsbedingungen

Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Tage nach dem Datum der Rechnungsstellung ohne jede Abzüge unbar zur Zahlung fällig; maßgeblich ist der Zahlungseingang mit Wertstellung bei dem Berater. Auf das Datum des Rechnungseingangs beim Auftraggeber kommt es nicht an.

12. Beendigung des Vertrags

Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündi-gung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
Grundsätzlich handelt es sich bei dem Mandatsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Berater um eine Vereinba-rung, die auf gegenseitigem Vertrauen basiert. Aus diesem Grund ist das Mandatsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen fristlos kündbar. Bei der Vereinbarung von Pauschalhonoraren gilt dieser Grundsatz ausnahmsweise nicht für die Dauer der ersten 12 Monate der Mandatsbeziehung.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.

13. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

Der Berater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Berater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Berater aus Anlass seiner beruflichen Tätig-keit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat; dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Berater und dem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu inter-nen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
Zu den Handakten zählen ferner bei Buchhaltungs- und Jahresabschlussaufträgen die elektronischen Buchhaltungsdaten und -belege sowie bei Lohnaufträgen alle diesbezüglichen elektronischen Lohn- und Gehaltsdaten; hinsichtlich dieser Daten er-lischt die Aufbewahrungspflicht des Beraters mit der Herausgabe der elektronischen Daten mittels Datenträgern oder elekt-ronischer Übermittlung an den Auftraggeber bzw. durch einen DATEV-Mandanten- oder Datenübertrag auf einen anderen Steuerberater.
Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der Berater dem Auftraggeber sämtliche Unterlagen, die der Berater im Rahmen des Auftrages von dem Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrages erhalten hat, sowie die Arbeitsergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben.
Der Berater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zu-rückbehalten. Der Berater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Unterlagen verweigern, bis sie aller ihr zu- und noch ausstehenden Vergütungen befriedigt ist.
Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses hat der Mandant seine Unterlagen bei dem Berater abzuholen oder sie werden ihm zugesandt.

14. Hinweise nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG besteht eine Informationspflicht gegenüber dem Auftraggeber, inwieweit der Berater bereit oder verpflichtet ist, im Rahmen von Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Der Berater erklärt hiermit, daß der Berater hierzu weder bereit noch gesetzlich verpflichtet ist.
Der Berater vereinbart mit dem Auftraggeber, im Streitfall Vermittlungsverfahren analog des § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG über die zuständige Steuerberaterkammer zu führen.

15. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Beraters, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Gerichtsstand ist Mühltal.

16. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

 

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