DEUTSCHES VEREINSSTEUERRECHT

INFO ÜBER VEREINSSTEUERRECHT

Das deutsche Vereinssteuerrecht

Die meisten Vereine sind von der Steuerpflicht befreit. Doch es gibt einiges zu beachten.

Vereinssteuerrecht Ellen Deranek

Info über das Vereinssteuerrecht. Wie viele Vereine es in Deutschland gibt, ist nicht bekannt. Jedoch sind (auch) Vereine als juristische Personen steuerpflichtig. Die meisten Vereine sind aufgrund ihrer Satzung in der Regel von jeglicher Steuer befreit. Doch bereits die Durchführung von Vereinsfesten oder anderen Veranstaltungen im Rahmen des Satzungszwecks, bei welchen Eintritte genommen werden oder der Verkauf von Speisen und Getränken erfolgt, führt zur Steuerpflicht.

Dies bedeutet jedoch letztendlich im Ergebnis nicht, dass Steuer gezahlt werden müssen. Jedoch trifft die Verpflichtung, Steuererklärungen im ein- oder dreijährigen Rhythmus abzugeben jetzt die meisten Vereine. Das Vereinssteuerrecht ist jedoch eines der kompliziertesten in Deutschland, da ein Verein in verschiedene Bereiche unterteilt werden kann, aus denen sich unterschiedliche, steuerliche Konsequenzen ergeben. Deswegen ist es für die meisten Vereine sinnvoll, sich regelmäßig den Rat von Steuerberaterinnen einzuholen oder gleich die Buchhaltung, die Lohnabrechnungen oder den jährlichen Jahresabschluss durch eine Steuerberaterin erstellen zu lassen, damit sämtliche steuerlichen Vorschriften beachtet werden.

Prinzipiell muss sich jeder Vereinsvorsitzende darüber im Klaren sein, dass sein Verein beim Finanzamt als Einheit angesehen wird, jedoch bei der Frage nach der steuerlichen Auswirkung ist die Vereinsbuchhaltung grob in 3 Teile einzuteilen. Bei der Gewinnermittlung am Ende des Jahres ist für jeden einzelnen Bereich das Jahresergebnis festzustellen, anschließend werden alle Bereiche zusammengerechnet und die steuerlichen Berechnungen durchgeführt.

Sämtliche Ausgaben, die zur Erfüllung des Hauptzweckes anfallen, wie z.B. Aufwendungen im Rahmen der Jahreshauptversammlung, ggf. Personalkosten im Rahmen der Vereinsführung, Mitgliedsbeiträge an übergeordnete Verbände, Versicherungen, Verwaltungsaufwendungen usw., werden als Betriebsausgaben im ideellen Bereich erfasst und bleiben ebenfalls steuerlich ohne Auswirkung. Neben dem ideellen Tätigkeitsbereich haben die meisten Vereine regelmäßig noch andere Tätigkeitsbereiche, die steuerlich unterschiedlich zu behandeln sind. Darunter fallen der Bereich der Vermögensverwaltung, der Bereich des teilweise steuerpflichtigen sog. Zweckbetriebes und steuerpflichtiger Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Von jeglichen steuerlichen Auswirkungen befreit ist der sogenannte „Ideelle Bereich“. In diesem Bereich werden sämtliche Einnahmen erfasst, die der Verein erzielt, um direkt den Satzungszweck zu fördern. Darunter fallen z.B. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Spenden, Zuschüsse von Behörden oder Verbänden. Die Einnahmen sind unmittelbar, selbstlos und direkt zur Erteilung des Satzungszwecks zu verwenden, daher ist der ideelle Bereich vollständig steuerfrei. Durch die Anerkennung der Finanzverwaltung als gemeinnütziger Verein, erhalten die Spender für die geleisteten Spenden an den Verein Spendenbescheinigungen, die in der eigenen Einkommensteuererklärung des Spenders steuerlich geltend gemacht werden können.

Neben dem ideellen Tätigkeitsbereich haben die meisten Vereine regelmäßig noch andere Tätigkeitsbereiche, die jeder für sich steuerlich unterschiedlich zu behandeln sind. Wenn auch bei den meisten Vereinen nur zum Teil in kleinem Ausmaß, so bildet sich durch die Ansammlung von Mitgliedsbeiträgen, Spende n und Zuschüssen in jedem Verein ein gewisses Vereinsvermögen, welches regelmäßig zu (Zins-)Erträgen führt. Soweit sich der Verein auf die Verwaltung dieses Vermögens beschränkt, bleiben die daraus erzielten Erträge ertrag Steuerlich frei. Allerdings muss jeder Vereinsvorstand darauf achten, dass, um die Gemeinnützigkeit des Vereines zu behalten, nur Vermögen in begrenztem Ausmaß angesammelt werden darf, da die Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse aus dem ideellen Bereich für den Satzungszweck verwendet werden müssen.

Denn werden Erträge in erhöhtem Maße als Vermögen angesammelt, ohne dass der Vorstand für die Verwendung des Vermögens einen Grund nennen kann, so kann es zu Probleme mit dem Gemeinnützigkeitsrecht kommen. Im Extremfall kann ein Verein durch die Finanzverwaltung gezwungen werden, das angesammelte Vermögen innerhalb einer bestimmten Frist einem gemeinnützigen Zweck zu zuwenden oder es wird dem gemeinnützigen Verein die Gemeinnützigkeits-Bescheinigung aberkannt. Daher sollte jeder Vorstand sein Augenmerk darauf legen, dass, wenn Vermögen angesammelt wird, regelmäßig durch Vorstandsbeschlüsse festgehalten wird, wofür dieses Vermögen verwendet wird; z.B. für eine anstehende 125-Jahr-Feier, für die Anschaffung von notwendigen Wirtschaftsgütern oder z.B. für den Bau eines neuen Vereinsheimes.

Allerdings dürfen im ideellen Bereich keine großen Gewinne erzielt werden, da dies dem Merkmal der Selbstlosigkeit widersprechen würde, daher werden in der Regel die Mitgliedsbeiträge niedrig gehalten. Da die Mitgliedsbeiträge jedoch in der Regel nicht ausreichen, um einen Verein finanziell führen zu können, werden neben der Erzielung von Erträgen aus der Vermögensverwaltung andere gewinnbringende Tätigkeiten ausgeführt. Häufig wird der Verein dann wirtschaftlich tätig und begründet einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Die wirtschaftliche Betätigung kann wiederum aufgeteilt werden, in solche, die direkt den Satzungszweck verfolgen und in solche, die den Satzungszweck nicht verfolgen. Wirtschaftliche Tätigkeiten, die den Satzungszweck verfolgen sind z.B. wenn ein Tanzsportverein Tanzsportturniere oder ein Fußballverein Rundenspiele austrägt. Wirtschaftliche Tätigkeiten, die nicht dem Satzungszweck dienen, ist z.B. der Verkauf von Speisen und Getränken bei den verschiedenen Veranstaltungen. 

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