Inflationsausgleichsprämie

Auszahlung bis Ende 2024 möglich

Prämie als Inflationsausgleich – bis zu 3000 Euro

Bis Ende 2024 sollen Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich sein.

Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen, beschlossen am 25.10.2022, haben die Arbeitgeber die Möglichkeit, Ihren Arbeitnehmern bis zum 31.12.2024 nach § 3 Nr. 11c EStG eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe bis zu 3.000,00 € je Dienstverhältnis auszuzahlen.

Keine Prüfungspflicht der Dienstverhältnisse

Damit muss ein Arbeitgeber nicht prüfen, ob ein Arbeitnehmer ggf. in mehren Dienstverhältnissen steht und somit ggf. diese Prämie mehrfach ausgezahlt bekommt.

Voller Betrag auch bei Minijobs

Auch an Arbeitnehmer, die einem Mini-Job nachgehen, kann diese Prämie in Höhe bis zu 3.000,00 € ausgezahlt werden, ohne das eine Einbeziehung in die 520,00 €-Mini-Job-Grenze erfolgt. Bei dem Betrag handelt es sich um einen Höchstbetrag; Zahlungen darüber hinaus sind nach geltenden Arbeitsrechtsregeln steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Einmalzahlung oder in Teilbeträgen

Der Arbeitgeber kann diesen Höchstbetrag in Höhe von 3.000,00 € als Einmalzahlung zahlen oder in mehreren Raten bis zum 31.12.2024 und ist zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu leisten, dabei ist es auch möglich, diese Prämie in einer Bar- oder als Sachzuwendung auszugeben, allerdings ist die Prämie pfändbar.

Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, unterschiedliche Höhe nach definierten Kriterien

Die Inflationsausgleichsprämie ist im Lohnkonto zu vermerken, ist jedoch nicht auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Es ist ratsam, alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln, wobei anhand von objektiven Kriterien (Einkommenshöhe, unterschiedliche Aufgaben, Familienstand etc.) die Prämie in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt werden kann.

Schriftliche Vereinbarung wird angeraten

Es ist ratsam, die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie schriftlich zu vereinbaren durch z. Bsp. folgende Musterformulierung:

„…Die Gewährung der als Inflationsausgleichsprämie bezeichneten einmaligen Zahlung in Höhe von … EUR erfolgt durch den Arbeitgeber … (Name) freiwillig als sonstige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

Die Zahlung soll die anhaltend hohen Belastungen des Arbeitnehmers … (Name)aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise abmildern. Ein Rechtsanspruch auf die wiederholte Gewährung einer solchen freiwilligen Zahlung für die Zukunft entsteht nicht. Die Zahlung ist nach §3 Nr. 11c EStG steuer- und nach §1Abs. 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei….“

Auch wer nur einen Minijob hat, kann Inflationsausgleichs-Prämie in voller Höhe bekommen. Wenigverdiener sollten besser gestellt sein als Normal- oder Besserverdiener.

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Steuerberater Mühltal Ellen Deranek

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