Pressebericht:
Rentenversicherungspflicht für Übungsleiter und Honorarkräfte
Pressebericht:
Rentenpflicht für Kursleiter*innen?
Ellen Deranek zur Rentenversicherungspflicht für nebenberufliche Übungsleiter und Honorarkräfte
Märzausgabe Mühltalpost 2026
Mühltal. In Deutschland gilt bei der Rentenversicherung seit der Einführung Ende des 19. Jahrhunderts, das sog. Generationenprinzip. „Die aktuellen Angestellten zahlen Beiträge ein, die aktuellen Rentner beziehen aus diesen eingezahlten Beiträgen ihre Rente“ – fast jeder erwachsene Nicht-Beamte hat mit der Rentenversicherung zu tun, doch was ist mit selbständig tätigen Menschen? Zahlen diese auch Beiträge, erzielen dadurch Rentenanwartschaften und erhalten im Alter eine Rente? Nicht nur diese Frage hat das System im Laufe der Jahre kompliziert gemacht. Da fragt sich eine angestellte Sport- oder Kunstlehrerin: Wenn ich einmal in der Woche neben meinem Hauptberuf einen abendlichen Fitness-, Zumba- oder Malkurs gebe, welche Auswirkungen hat dies auf die gesetzliche Rentenversicherung? Muß ich für diese Nebentätigkeit Beiträge einzahlen?
Grundsätzlich gilt die Rentenversicherungspflicht
Wer auf meist nebenberuflicher, selbständiger Basis unterrichtet, ist grundsätzlich erst einmal mit diesen Einnahmen rentenversicherungspflichtig, ob wirklich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ob es sich um Sportkurse, Sprachangebote oder Malangebote handelt, ist dabei unerheblich, denn die Lehrtätigkeit ist nicht auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt. Was zählt, ist die Übermittlung von Wissen und Fähigkeiten im Gruppen- oder Einzelunterricht, etwa als Dozent an der Volkshochschule, als Trainer von Gesundheits- oder Sportkursen in Sportvereinen, als Lehrer von Kunst-Angeboten oder als Coach.
Monatlicher Gewinn ist ausschlaggebend
Die Beitragspflicht tritt in Kraft, sobald das monatliche Einkommen (Gewinn = Einnahmen minus Ausgaben) aus dieser Tätigkeit die sog. Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Diese Grenze liegt seit Januar 2026 bei 603 Euro im Monat. Hierbei werden mehrere selbständige, geringfügige Tätigkeiten zusammengerechnet. Ein geringfügiger Arbeitnehmer-Job muß nicht mit hinzugerechnet werden. So kann zum Beispiel ein angestellter Sportlehrer nebenher als Hausmeister im sog. Minijob arbeiten und am Wochenende noch Sportkurse im Sportverein als nebenberuflicher Übungsleiter geben. So werden in dem Hauptberuf Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung durch den Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu je 50% gezahlt; für den Minijob zahlt der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge und der Sportlehrer muß ggf. für seine Kurse als selbständiger Übungsleiter selber zusätzlich Beiträge zahlen.
Kursleiterinnen und -leiter, die einen monatlichen Gewinn unter 603 Euro erzielen, müssen hierfür keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Auch Menschen, die bereits ihr reguläres Rentenalter erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen, sind versicherungsfrei. Erst ab einem Verdienst von über 603 Euro im Monat besteht eine Beitragspflicht in der Deutschen Rentenversicherung.
Ihre Tätigkeit müssen selbstständige Lehrkräfte innerhalb von drei Monaten nach Beginn bei der gesetzlichen Rentenversicherung anmelden. Beiträge müssen freiberufliche Lehrer, Trainer und Coaches nur einzahlen, wie sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer – hierzu zählen auch Azubis – beschäftigen.
Offizieller Fragebogen
Auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung findet sich der Fragebogen V0020 „zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger“ . Dort kann die Versicherungspflicht direkt beantragt werden. Der Link zu dem Fragebogen >>>
Der direkte Link zur März-Ausgabe 2026 der Mühltalpost online >>>
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