EINFÜHRUNG IN DAS VEREINSSTEUERRECHT

Einführung VEREINSSTEUERRECHT

Vereinssteuerrecht kurz erklärt

Wie vermeiden Sie hohe Nachzahlungen für Ihren Verein?

Einführung Vereinssteuerrecht

Immer wieder ist in der Tagespresse zu lesen, dass bei einem Verein durch die Finanzverwaltung eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde und diese mit einer Nachzahlung endete, die die Existenz des betroffenen Vereines bedroht. Woher kommt diese Nachzahlung? Wie viele Vereine es in Deutschland gibt, ist nicht exakt bekannt. Jedoch sind Vereine als juristische Personen, egal ob gemeinnützig oder nicht gemeinnützig, ein steuerpflichtiges „Subjekt“.

Die meisten Vereine sind aufgrund ihrer Satzung in der Regel von jeglicher Steuer befreit, jedoch schon die Durchführung eines Vereinsfestes oder einer anderen Veranstaltung, bei welcher Speisen und Getränke verkauft oder Eintritte genommen werden, führt zu einer Steuerpflicht mit eventuell anschließender Steuerzahlung. Dies wird häufig übersehen, dabei ist das Vereinssteuerrecht eines der kompliziertesten und umfangreichsten Steuergebiete in Deutschland.

Das Problem ist, dass ein Verein in bis zu 7 Bereiche mit unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen eingeteilt werden kann. Von jeder steuerlichen Auswirkung befreit, ist der sogenannte „ideelle Bereich“. In diesem Bereich werden sämtliche Einnahmen erfasst, die der Verein vereinnahmt, um den Vereinszweck unmittelbar und selbstlos zu fördern. Sämtliche Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit diesen Einnahmen stehen, bleiben steuerlich ohne Auswirkung. Da in den meisten Vereinen jedoch die Einnahmen aus dem ideellen Bereich nicht ausreichen, um den Satzungszweck in vollem Umfang zu finanzieren, führen die Vereine Veranstaltungen durch, bei welchen Eintrittsgelder gezahlt werden müssen.

Hier beginnt die erste Steuerpflicht in Form der Umsatzsteuer, denn die Eintrittsgelder sind umsatzsteuerpflichtig. Allerdings führt diese Umsatzsteuerpflicht dazu, dass aus allen Aufwendungen, die direkt mit den Einnahmen in Zusammenhang stehen, die gezahlte Umsatzsteuer dagegen gerechnet werden kann und sich somit die Zahlung an das Finanzamt vermindert.

In der Regel ergeben sich aus diesen Veranstaltungen keine großen Überschüsse, daher werden bei vielen Veranstaltungen daneben auch Speisen und Getränke verkauft, d.h. es wird ein „kleiner Gastronomiebetrieb“ eröffnet, der zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereines führt. Derartige Einnahmen, aber auch Einnahmen für Anzeigen im Vereins- oder Veranstaltungsheftchen sind nicht nur umsatzsteuerpflichtig, es entsteht für diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auch eine Ertragssteuerpflicht.

Ob dies letztlich zu einer Körperschaft- und Gewerbesteuerzahlung führt, ist zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat Freigrenzen und Freibeträge eingeführt. Dies zu überprüfen, ist Aufgabe des Finanzamtes. In der Regel sind diesem alle drei Jahre die Gewinnermittlungen zusammen mit der Gemeinnützigkeitserklärung vorzulegen, und diese Deklarationspflicht besteht für jeden Verein.

sHäufig wird auch der Bereich der Lohnsteuerpflicht unterschätzt. Zahlungen an Personen, die für oder im Verein tätig sein, können lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sein. Oder es wird eine Putzfrau beschäftigt, die als geringfügig Beschäftigte bei der Bundesknappschaft zu melden ist. Auch die Frage, ob z.B. Übungleiter als Selbständige oder Angestellte des Vereines anzusehen sind, ist ein weiterer Stolperstein, der bei falscher Beurteilung später bei der Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu einer Steuernachzahlung führen kann.

Doch neben dem Steuerrecht sind auch andere rechtliche Sachgebiete zu beachten, wie z.B. das Gemeinnützigkeitsrecht. Auch die Frage, warum darf der eine Verein für die erhaltenen Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigugnen ausstellen und ein anderer Verein nicht, führt immer wieder zu Diskussionen. Doch auch hier gibt es gesetztliche Vorschriften. Als Vereinsvorstand alle Vorschriften zu überblicken, ist nicht möglich und kein Vereinsvorstand sollte sich scheuen, profesionelle Hilfe zu suchen, um zu vermeiden, dass auch über den eigenen Verein ein Bericht in der Tagespresse über eine durchgeführte Betriebsprüfung mit hoher Steuernachzahlung steht. 

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