Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Wichtige Neuerung für GmbH, AG, KGaA, eG oder Partnerschaften

Pflichten durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Bisher galt es im Rahmen der gesetzlichen Mitteilungspflichten als ausreichend, dass sich Ihre notwendigen Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister ergeben. Eine Meldung im Transparenzregister war bisher nicht gesondert erforderlich.

Seit dem 01. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird die Mitteilungspflicht im Transparenzregister auch auf GmbH, SE, AG, KGaA, eG oder Partnerschaften ausgeweitet. Von der Meldepflicht ausgenommen sind lediglich nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften. Für eingetragene Vereine besteht eine Sonderregelung, wonach deren Daten automatisiert in das Transparenzregister übertragen werden.

Das Transparenzregister wird geführt vom „Bundesanzeiger Verlag“. Die notwendigen Eintragungen in das Transparenzregister sind unter www.transparenzregister.de elektronisch von der jeweiligen Gesellschaft selber vorzunehmen. Steuerberaterinnen und Steuerberater haben nur die Aufgabe allgemein über die gesetzlichen Anforderungen zum Transparenzregister zu informieren; nehmen jedoch die Eintragungen nicht vor.

Es ist eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2022 für Aktiengesellschaft, SE (Europäische Gesellschaft) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien bzw. bis zum 30.06.2022 für GmbHs, Genossenschaften, europäische Genossenschaft oder Partnerschaft und für alle anderen Gesellschaften bis zum 31.12.2022 vorgesehen.

Bei Verstößen gegen die oben genannten Transparenzpflichten nach Ablauf der Übergangsfrist liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

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