BMF: Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Abschreibung von Computerhardware und -software

Die Finanzverwaltung verkürzt die steuerlich zugrunde zu legende Nutzungsdauer von Computern und Software. Anstatt bisher 3 Jahren gilt künftig eine Nutzungsdauer von einem Jahr.

Die bisherige Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs. 1 EStG wird von grundsätzlich 3 Jahren auf nur noch 1 Jahr verkürzt. Damit kommt es quasi zu einer Sofortabschreibung der betroffenen Wirtschaftsgüter. Eine nur noch 1-jährige Nutzungsdauer kommt einer Sofortabschreibung sehr nahe, fraglich ist jedoch, ob es auch eine ist.

Für welche Hard- und Software gilt das?

Die Finanzverwaltung rechnet der „Computerhardware“ praktisch sämtliche Wirtschaftsgüter einer PC-Anlage und deren Peripherie zu. Konkret genannt und definiert werden:

  • Computer,
  • Desktop-Computer
  • Notebook-Computer
  • Workstation
  • Dockingstation
  • Peripherie-Geräte (wie z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset)
  • Ausgabegeräte (wie z.B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display)

Unter Software wird jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung gefasst. Dazu rechnen auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, alle Standardanwendungen, doch auch individuell abgestimmte Anwendungen (z.B. ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme, etc.).

Ab wann gilt dies?

Die neue Regelung mit einer 1-jährigen Nutzungsdauer gilt für alle Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Zudem kann in dem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr der Restbuchwert von bereits zuvor angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vollends abgeschrieben werden. Diese Regeln gelten ab dem VZ 2021 auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Damit ist die bisherige AfA-Tabelle letztmals in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden.

Quelle – “Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software“, https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/geaenderte-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software_164_537792.html, 03.03.2021

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