DER ÜBUNGSLEITER
IM EINKOMMENSTEUER-RECHT

INFO ÜBER EINKOMMENSTEUERRECHT

Das Einkommensteuerrecht

Ist ein für den Verein tätiger Übungsleiter ein Angestellter des Vereins oder ist er selbständig tätig?

Einkommensteuerrecht Ellen Deranek

Info über das Einkommensteuerrecht. Immer wieder stellt sich bei Sportvereinen die Frage, ist ein für den Verein tätiger Übungsleiter ein Angestellter des Vereins oder ist er selbständig tätig. Im Sinne des Steuerrechts ist in der Regel von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn ein Übungsleiter regelmäßig mehr als 6 Stunden in der Woche in einem Verein unterrichtet. Da es sich hierbei um keine gesetzlich festgelegte Grenze handelt, wird aufgrund der verschiedenen Urteile und der Praxis davon ausgegangen, dass die „6 Stunden pro Woche“ regelmäßig auf das Jahr gesehen werden, d.h. es kann auch der Fall sein, dass ein Übungsleiter mehr als 6 Stunden in der Woche tätig ist, er jedoch unter Einbeziehung der trainingsfreien Zeit diese Grenze, wiederum über das Jahr hin gesehen, nicht überschreitet.

Wird unter Zugrundelegung sämtlicher Punkte im Einzelfall festgestellt, dass ein Übungsleiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, d.h. er ist nicht selbständig tätig, ist weiter zu überprüfen, ob es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt oder nicht. Dies richtet sich ausschließlich danach, ob das monatliche Honorar im Durchschnitt 400,00 € im Monat nicht überschreitet. In diesen Fällen hat der Verein, wie jeder andere Arbeitgeber, der Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt, eine Pauschale von 30 % an die Bundesknappschaft abzuführen.

Durch die Zahlung dieser Pauschalen ist für den Übungsleiter das gesamte Honorar steuer- und sozialabgabenfrei. Wird festgestellt, dass der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Übungsleiter mehr als 400,00 € im Durchschnitt pro Monat verdient, so liegt ein voll sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor, welches unter Vorlage der Steuerkarte und der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ausgezahlt wird. Übt ein Übungsleiter seine Tätigkeit in weniger als 6 Stunden in der Woche für einen Verein aus, liegt eine selbständige Tätigkeit vor.

Der Verein ist weder für die Versteuerung noch für die Sozialabgaben zuständig. Der Verein sollte zur eigenen Absicherung seinen Übungsleitern das für ein Kalenderjahr ausgezahlte Honorar jährlich bestätigen und unbedingt darauf hinweisen, dass der Übungsleiter dieses selber zu versteuern hat. Soweit das Übungsleiterhonorar jährlich nicht mehr als 2.100,00 € beträgt, und es sich bei der Tätigkeit um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt, sind die Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Allerdings sind diese Einnahmen in der Anlage S unten als steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter zu erklären und somit dem Finanzamt mitzuteilen.

Diese Freigrenze von 2.100,00 € bezieht sich auf alle Einnahmen des Übungsleiters im Rahmen dieser Tätigkeit und nicht nur auf einen Verein. Schnell kann also diese Grenze überschritten werden, wenn der Übungsleiter für mehrere Vereine tätig ist.

Da alle Vereine und Organisationen verpflichtet sind, in ihren eigenen Steuererklärungen sämtliche Übungsleiter, die beschäftigt wurden mit Namen und Höhe der ausgezahlten Honorare zu melden, besteht für das Finanzamt aufgrund von sog. Kontrollmitteilungen die Möglichkeit, die Angaben des Übungsleiters in seiner eigenen Steuererklärung zu überprüfen. Ist die Freigrenze überschritten, sind die Einnahmen in voller Höhe steuerpflichtig.

Jetzt hat der Übungsleiter seine Einkünfte aus dieser selbständigen Tätigkeit als Übungsleiter in einer sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung zu ermitteln und in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Von den Einnahmen können jetzt sämtliche Ausgaben, die direkt mit der Übungsleitertätigkeit in Zusammenhang stehen, abgezogen werden. (z.B. Kfz.-Kosten, Sportmaterial, Lehrgangs- und Fortbildungskosten), der sich ergebende Gewinn ist steuerpflichtig.

Ob eine Einkommensteuerzahlung anfällt, ist Einzelfall abhängig, denn diesem steuerpflichtigen Gewinn sind die anderen steuerpflichtigen Einkünfte, z.B. aus der hauptberuflichen Tätigkeit hinzuzurechnen, und sog. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen können abgezogen werden. Für weitere Rückfragen wenden Sie sich direkt an die Steuerkanzlei Deranek. 

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